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Verkürzung Elternkarenz, Elternteilzeit verlängert

Nov. 05, 2023

Ab 1. November 2023: Elternkarenz wird verkürzt, Elternteilzeit verlängert

Verkürzung der Elternkarenz


Der gesetzliche Anspruch auf Elternkarenz nach dem MSchG bzw. VKG wird um zwei Monate gekürzt, außer bei Karenzteilung oder bei Alleinerziehenden. Diese Regelung, die es beim Kinderbetreuungsgeld in ähnlicher Form schon seit vielen Jahren gibt, hält nun also auch beim arbeitsrechtlichen Anspruch Einzug. Nimmt also nur einer der beiden Elternteile Karenz in Anspruch, obwohl die Eltern im gemeinsamen Haushalt leben, endet der Karenzanspruch schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats (also zwei Monate früher als bisher). Diese Änderung gilt für Geburten (bzw. Adoptionen oder Inpflegenahmen) ab dem 01.11.2023.

Anspruch auf volle Karenzdauer bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (= des 24. Lebensmonats) des Kindes gibt es somit künftig nur mehr dann, wenn


  1. beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate in Karenz gehen (jeweils bei ihrem Arbeitgeber) oder

   2. es sich um einen alleinerziehenden Elternteil handelt.


Praktischer Hinweis: Eine die volle Karenzdauer sichernde „Karenzteilung“ liegt auch dann vor, wenn einer der beiden Elternteile nicht karenzberechtigt ist (weil er/sie in keinem Dienstverhältnis steht und z.B. selbständig, studierend oder arbeitslos ist) und sich zumindest zwei Monate der Betreuung des Kindes widmet.

Beispiel: Der selbständig erwerbstätige Kindesvater übernimmt (anschließend an das Beschäftigungsverbot der Kindesmutter) für zwei Monate die Betreuung des Kindes. Die Kindesmutter tritt erst danach Karenz an und kann diese bis zum 24. Lebensmonat des Kindes in Anspruch nehmen.


Der Status „alleinerziehend“ (im Sinne der zweiten Ausnahme von der Karenzkürzung) liegt dann vor, wenn kein anderer Elternteil vorhanden bzw. feststellbar ist oder wenn der andere Elternteil nicht im selben Haushalt lebt. Es reicht, wenn der Status „alleinerziehend“ im Zeitpunkt der Mitteilung der Karenz an den Arbeitgeber gegeben ist. Ein späterer „Verlust“ dieses Status ist unschädlich.


Im umgekehrten Fall (z.B. wenn der andere Elternteil aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht) kann hingegen eine Verlängerung der Karenz bis zum 24. Lebensmonat des Kindes geltend gemacht werden.

Wünscht eine Person Elternkarenz in voller Dauer (also länger als bis zum 22. Lebensmonat des Kindes), muss sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass sie alleinerziehend ist. Bei Nichtvorlage einer schriftlichen Bestätigung ist der Arbeitgeber berechtigt, die Gewährung der Karenz auf den Zeitraum bis zum 22. Lebensmonat zu beschränken; diesfalls besteht die Pflicht zum Dienstantritt schon 22 Monate nach der Geburt des Kindes.


Verlängerung der Elternteilzeit (max. bis zum achten Lebensjahr des Kindes)


Der äußerste Zeitrahmen für Elternteilzeiten wird vom siebenten auf das achte Lebensjahr des Kindes ausgedehnt. Diese Erweiterung ist auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Absicht der Elternteilzeit dem Arbeitgeber ab 01.11.2023 bekannt gegeben wird (es kommt also – anders als noch im ursprünglichen Gesetzesentwurf vorgesehen war – nicht auf Geburten ab 01.11.2023 an).

Auffallend ist dabei, dass die Neuerung nicht nur die Anspruchsvariante („große Elternteilzeit“: drei Jahre Betriebszugehörigkeit plus Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmern), sondern auch die Vereinbarungsvariante („kleine Elternteilzeit“) betrifft.

Die Regelung ist im Detail etwas unübersichtlich:

Für Elternteilzeiten in der Anspruchsvariante („große Elternteilzeit“) ist vorgesehen, dass diese künftig möglich ist bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes

(Rahmenzeitraum),

innerhalb dieses Zeitrahmens allerdings im Ausmaß von höchstens sieben Jahren („7 aus 8“), wobei vom siebenjährigen Höchstausmaß die Dauer des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) nach Geburt und Karenzzeiten für dasselbe Kind (auch allfällige Karenzzeiten des anderen Elternteils) abgezogen werden und die Zeit zwischen der Vollendung des siebenten Lebensjahres und dem allfälligen späteren Schuleintritt hinzuaddiert wird.

Diese kompliziert klingende Formel führt in der Praxis dazu, dass eine gleich im Anschluss an die Karenz beginnende Elternteilzeit maximal circa bis zum siebenten Geburtstag des Kindes laufen kann. Geht die Arbeitnehmerin hingegen nach der Karenz z.B. für ein Jahr normal arbeiten, ist das 7-Jahre-Kontingent i.d.R. erst rund um den 8. Geburtstag des Kindes ausgeschöpft, sodass sie Elternteilzeit bis zum spätestmöglichen Zeitpunkt (vollendetes achtes Lebensjahr des Kindes) nutzen kann.

Bei der Vereinbarungsvariante („kleine Elternteilzeit“) ist die Elternteilzeit für den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres möglich. Mögliche Anwendungsfälle hierfür gibt es nicht nur in Kleinbetrieben (bis zu 20 Arbeitnehmern), sondern z.B. auch dann, wenn in Großbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer/innen die Höchstdauer der „großen Elternteilzeit“ bereits ausgeschöpft haben (z.B. mit Erreichen des siebenten Geburtstags, siehe dazu den vorigen Absatz). Die „kleine Elternteilzeit“ kann insoweit auch als „Lückenfüller“ in Großbetrieben dienen, allerdings ist sie aus Arbeitnehmersicht naturgemäß schwerer durchsetzbar, weil bei Nichteinigung eine Gerichtsklage von Arbeitnehmerseite erfolgen muss.

Der Arbeitgeber muss künftig, wenn er Anträge auf eine „kleine Elternteilzeit“ ablehnt, die Ablehnung schriftlich begründen (bisher war auch eine begründungslose Ablehnung denkbar).

Spricht der Arbeitgeber während einer Elternteilzeit nach dem vierten Lebensjahr des Kindes und dem Verstreichen der vierwöchigen Behaltefrist eine Kündigung aus (in dieser Phase gilt nur noch ein Motivkündigungsschutz), muss der Arbeitgeber die Kündigung auf schriftliches Verlangen des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin schriftlich begründen. Sowohl für das arbeitnehmerseitige Verlangen als auch für die Begründung des Arbeitgebers ist jeweils eine Frist von fünf Kalendertagen vorgesehen. Die schriftliche Begründung soll es dem/der Arbeitnehmer/in ermöglichen, die Chancen für eine erfolgreiche Kündigungsanfechtung besser einschätzen zu können. Die Nichtausstellung einer verlangten schriftlichen Kündigungsbegründung hat zwar auf die Rechtswirksamkeit der Beendigung keine Auswirkung, könnte aber im allfälligen Gerichtsprozess ein „schlechtes Licht“ auf den Arbeitgeber werfen. Aus praktischer Sicht ist dem Arbeitgeber allerdings zu empfehlen, die Begründung der Kündigung eher allgemein zu halten, um möglichst keine Angriffsfläche für die Behauptung von Motivwidrigkeiten oder Diskriminierungen zu bieten.

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Was bringt die Erhöhung des Familienbonus Plus fürs Familienbudget? Für Kinder bis 18 Jahre: Bereits 2022 volle Erhöhung des Familienbonus Plus um 500 Euro auf bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren: Bereits 2022 volle Erhöhung des Familienbonus Plus um 150 Euro auf bis zu 650 Euro pro Kind und Jahr. Wenn Sie den Familienbonus Plus im Rahmen der Lohnverrechnung bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben, erfolgt eine automatische Berücksichtigung mit dem erhöhten monatlichen Betrag. Bei Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wird ab dem Veranlagungsjahr 2022 der erhöhte Betrag herangezogen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Lohnsteuer zur Berücksichtigung des Absetzbetrages vorhanden ist.
von Silvia Bernhardt 02 Aug., 2022
Liebe Klientin, lieber Klient, durch das erste gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen. Unter Teuerungsprämien versteht man Zuwendungen, die an Arbeitnehmer/innen zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten (Teuerung) gewährt werden. Die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und alle Lohnnebenkosten und ist daher sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Unternehmen eine sehr attraktive Form der Zusatzentlohnung. Die Arbeitnehmer/innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen. Der Gesetzgeber regelt nur die Bedingungen, die für die Abgabenfreiheit einzuhalten sind. Es ist aus heutiger Sicht aber nicht auszuschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln werden, die dann verpflichtend zu zahlen sind. Aus diesem Grund sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie jedenfalls ein Anrechnungsvorbehalt erklärt werden, um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen (siehe dazu noch weiter unten). Überblick: Was für die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien zu beachten ist Abgabenfreier Höchstbetrag Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen Arbeitnehmer/innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Unsachliche Unterscheidungen sind aber unbedingt zu vermeiden. Auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich der geringfügig beschäftigten Angestellten und Arbeiter) nicht generell ausgeklammert werden. Ein Differenzieren der Höhe nach entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (z.B. nur aliquotes Ausmaß an Teilzeitbeschäftigte) ist aber zulässig. Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung aufgrund einer so genannten „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt. Als „lohngestaltende Vorschrift“ zählt insbesondere, wenn eine Teuerungsprämie · durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder · an alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes gewährt wird, oder · an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (z.B. an alle Angestellten, an alle Arbeiter, an alle Außendienstmitarbeiter, an alle Büromitarbeiter, an alle bereits fünf Jahre im Betrieb Beschäftigten o.ä.) gewährt wird. Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgabenbefreiung schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt). Hinweis: Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden. Hierfür ist eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich. Auszahlungsmodus Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarerer dokumentiert wird, z.B. durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage. Dabei sollte zur Absicherung für den Fall, dass die Kollektivvertragsparteien in der Folge eine verpflichtende Teuerungsprämie ausverhandeln, gegenüber den Arbeitnehmer/innen unbedingt ein Anrechnungsvorbehalt zum Ausdruck gebracht werden. Formulierungsbeispiel: „Im Hinblick auf die sondergesetzliche Möglichkeit der abgabenfreien Gewährung handelt es sich um eine dem Zweck der Teuerungs-Entlastung gewidmete und auf die vorstehend genannten Zeiträume beschränkte Prämie. Diese freiwillig gewährte Teuerungsprämie ist auf allfällige kollektivvertragliche Prämien in den Jahren 2022 und 2023 anrechenbar, die denselben Zweck verfolgen (Teuerungsprämien).“ Wenn Sie eine Mustervorlage für die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeiter/innen benötigen, ersuchen wir um Nachricht, damit wir Ihnen im Bedarfsfall eine Teuerungsprämien-Mustervereinbarung übermitteln können.  Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
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