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Mitarbeiterprämie 2024

Jan. 22, 2024

Die Regelung der Mitarbeiterprämie steht nun fest

Auch für das Kalenderjahr 2024 wird es möglich sein, Teuerungsprämien abgabenfrei leisten zu können.


Die Eckpfeiler dieser Regelung lauten:

• Sie heißt „offiziell“ nicht mehr „Teuerungsprämie“, sondern „Mitarbeiterprämie“.


• Die Regelung findet sich nun in § 124b Z 447 lit. a bis c EStG 1988.


• Diese Möglichkeit steht nur jenen Arbeitgeber:innen offen, welche auf Basis einer kollektivvertraglichen Verpflichtung diese Prämie bezahlen (also auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 EStG 1988) oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung, die deshalb abgeschlossen wird, weil der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ausdrücklich ermächtigt oder weil auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft existiert, die so etwas verhandeln könnte (BV-Fälle des § 68 Abs. 5 Z 6 EStG 1988).


• Eine vertragliche Vereinbarung würde nur noch in jenen Fällen abgabenrechtlich als Vereinbarungsgrundlage

anerkannt werden, in denen eine Betriebsvereinbarung in den zuvor genannten Fällen nicht möglich ist, weil im Betrieb kein Betriebsrat existiert. In diesem Fall muss eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen vorliegen.


Wie erwähnt:

dies geht nur dann, wenn der Kollektivvertrag an die Betriebsvereinbarung „delegiert“ oder kein Kollektivvertrag

vorliegen kann, weil keine Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Arbeitgeberinteressensvertretung vorliegt.


• Es muss sich auch dieses Mal wieder um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden. Teuerungsprämien, die 2023 bzw. 2022 bezahlt wurden, werden wohl auch diesmal kein Problem in diesem

Punkt darstellen.


• Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerbegünstigten Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988) darf das steuerfreie Ausmaß dieser „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,00 nicht überschreiten.


• Wird dieses Ausmaß insgesamt (zB. wegen Auszahlung durch verschiedene Stellen) überschritten, so löst dies (im Jahr 2025 für 2024) eine Pflichtveranlagung aus und zwar in Bezug auf den Überschreitungsbetrag.


Derzeit ist die Mitarbeiterprämie noch in keinem Kollektivvertrag verankert und kann deshalb auch noch nicht steuerfrei ausbezahlt werden! Eventuell wird dies im Laufe des Jahres nachgeholt und die Prämie kann dann rückwirkend für das Jahr 2024 aufgerollt werden.

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Was bringt die Erhöhung des Familienbonus Plus fürs Familienbudget? Für Kinder bis 18 Jahre: Bereits 2022 volle Erhöhung des Familienbonus Plus um 500 Euro auf bis zu 2.000 Euro pro Kind und Jahr. Für Kinder ab 18 Jahren: Bereits 2022 volle Erhöhung des Familienbonus Plus um 150 Euro auf bis zu 650 Euro pro Kind und Jahr. Wenn Sie den Familienbonus Plus im Rahmen der Lohnverrechnung bei Ihrem Arbeitgeber beantragt haben, erfolgt eine automatische Berücksichtigung mit dem erhöhten monatlichen Betrag. Bei Beantragung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung wird ab dem Veranlagungsjahr 2022 der erhöhte Betrag herangezogen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Lohnsteuer zur Berücksichtigung des Absetzbetrages vorhanden ist.
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Liebe Klientin, lieber Klient, durch das erste gesetzliche Teuerungs-Entlastungspaket wurde für die Kalenderjahre 2022 und 2023 die Möglichkeit für abgabenfreie Teuerungsprämien geschaffen. Unter Teuerungsprämien versteht man Zuwendungen, die an Arbeitnehmer/innen zur Entlastung angesichts steigender Lebenshaltungskosten (Teuerung) gewährt werden. Die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien bezieht sich auf die Lohnsteuer, die Sozialversicherung und alle Lohnnebenkosten und ist daher sowohl für die Arbeitnehmer/innen als auch für die Unternehmen eine sehr attraktive Form der Zusatzentlohnung. Die Arbeitnehmer/innen haben keinen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Teuerungsprämie. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Teuerungsprämie gewährt wird, liegt daher beim Unternehmen. Der Gesetzgeber regelt nur die Bedingungen, die für die Abgabenfreiheit einzuhalten sind. Es ist aus heutiger Sicht aber nicht auszuschließen, dass die Sozialpartner in manchen Branchen kollektivvertragliche Teuerungsprämien ausverhandeln werden, die dann verpflichtend zu zahlen sind. Aus diesem Grund sollte bei Gewährung einer freiwilligen Teuerungsprämie jedenfalls ein Anrechnungsvorbehalt erklärt werden, um nicht „doppelt“ zahlen zu müssen (siehe dazu noch weiter unten). Überblick: Was für die Abgabenfreiheit von Teuerungsprämien zu beachten ist Abgabenfreier Höchstbetrag Teuerungsprämien sind sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 jeweils bis zu € 2.000,00 pro Arbeitnehmer abgabenfrei. Innerhalb dieses Rahmens liegende Teuerungsprämien können individuell festgelegt werden, also z.B. nur einzelnen Arbeitnehmer/innen und/oder in unterschiedlicher Höhe gewährt werden. Unsachliche Unterscheidungen sind aber unbedingt zu vermeiden. Auf arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ist zu achten. So dürfen beispielsweise Teilzeitbeschäftigte (einschließlich der geringfügig beschäftigten Angestellten und Arbeiter) nicht generell ausgeklammert werden. Ein Differenzieren der Höhe nach entsprechend dem Beschäftigungsausmaß (z.B. nur aliquotes Ausmaß an Teilzeitbeschäftigte) ist aber zulässig. Der Höchstbetrag erhöht sich auf € 3.000,00 pro Arbeitnehmer, wenn die Zahlung aufgrund einer so genannten „lohngestaltenden Vorschrift“ erfolgt. Als „lohngestaltende Vorschrift“ zählt insbesondere, wenn eine Teuerungsprämie · durch Kollektivvertrag vorgeschrieben wird, oder · an alle Arbeitnehmer/innen des Betriebes gewährt wird, oder · an eine objektiv abgrenzbare Arbeitnehmergruppe (z.B. an alle Angestellten, an alle Arbeiter, an alle Außendienstmitarbeiter, an alle Büromitarbeiter, an alle bereits fünf Jahre im Betrieb Beschäftigten o.ä.) gewährt wird. Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) Es muss sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Eine Bezugsumwandlung wäre daher für die Abgabenbefreiung schädlich (z.B. wenn die Gewährung anstelle eines Gehaltsteils oder einer bisher üblichen Jahresprämie erfolgt). Hinweis: Eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme vom Zusätzlichkeitserfordernis (Bezugsumwandlungsverbot) gilt für Betriebe, die im Jahr 2022 bereits lohnsteuerfreie (aber SV-, BV, DB-, DZ-, KommSt-pflichtige) Gewinnbeteiligungen gewährt haben: In diesem Fall können die Gewinnbeteiligungen rückwirkend als Teuerungsprämien behandelt werden. Hierfür ist eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer/innen erforderlich. Auszahlungsmodus Das Gesetz gibt keine bestimmten „Intervalle“ für die Auszahlung vor. Es ist daher sowohl eine laufende monatliche Gewährung, ein einmaliger Betrag oder beispielsweise eine quartalsweise Zahlung möglich. Wichtig ist, dass der Zahlungszweck (Zahlung zur Teuerungsentlastung) in nachvollziehbarerer dokumentiert wird, z.B. durch eine schriftliche Vereinbarung oder Arbeitgeberzusage. Dabei sollte zur Absicherung für den Fall, dass die Kollektivvertragsparteien in der Folge eine verpflichtende Teuerungsprämie ausverhandeln, gegenüber den Arbeitnehmer/innen unbedingt ein Anrechnungsvorbehalt zum Ausdruck gebracht werden. Formulierungsbeispiel: „Im Hinblick auf die sondergesetzliche Möglichkeit der abgabenfreien Gewährung handelt es sich um eine dem Zweck der Teuerungs-Entlastung gewidmete und auf die vorstehend genannten Zeiträume beschränkte Prämie. Diese freiwillig gewährte Teuerungsprämie ist auf allfällige kollektivvertragliche Prämien in den Jahren 2022 und 2023 anrechenbar, die denselben Zweck verfolgen (Teuerungsprämien).“ Wenn Sie eine Mustervorlage für die Vereinbarung mit Ihren Mitarbeiter/innen benötigen, ersuchen wir um Nachricht, damit wir Ihnen im Bedarfsfall eine Teuerungsprämien-Mustervereinbarung übermitteln können.  Bei Rückfragen stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung.
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