Mitarbeiterprämie 2026
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Auch im Jahr 2026 haben Dienstgeberinnen und Dienstgeber die Möglichkeit, ihren Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern eine Mitarbeiterprämie steuerfrei auszuzahlen. Im Gegensatz zur Mitarbeiterprämie 2025 muss die Zahlung in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen.
Zulagen und Bonuszahlungen, die in den Kalendermonaten Juli bis Dezember 2026 für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet werden, sind bis zu 500,00 Euro pro Jahr steuerfrei, wenn die Zahlung auf Grund von Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Ermächtigung abgeschlossen wurden, erfolgt. Kann in einem solchen Fall eine Betriebsvereinbarung nicht abgeschlossen werden, weil kein Betriebsrat gebildet ist, kann die Zahlung auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgenommen werden.
Bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf Dienstgeberseite kann die Zahlung auch auf Grund einer Betriebsvereinbarung, die zwischen einer einzelnen Dienstgeberin bzw. einem einzelnen Dienstgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Dienstnehmerseite abgeschlossen wurde, erfolgen.
Bei der Mitarbeiterprämie muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 5 oder 6 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) gewährt wird.
Werden im Kalenderjahr 2026 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG 1988 als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von 3.000,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Wird diese Summe überschritten, unterliegt der übersteigende Betrag der Lohnsteuerpflicht.




